Die „A-Kennzeichnung“ von Rezepten bedeutet zunächst einmal „Ausnahme“. Eine derartige Kennzeichnung durch den Arzt ist eigenhändig von selbigem zu unterschreiben.

Wann ist ein Rezept „A-pflichtig“?

Obwohl die Versorgung von GKV-Versicherten mit Grippeimpfstoffen seit dem Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz (AMVSG) von Mai 2017 nicht mehr über Exklusiv-Rabattverträge  geregelt sein sollte, gibt es noch einige „Alt-Verträge“, die Bestandsschutz genießen. In Baden-Württemberg z.B. haben die gesetzl. Kassen mit Influvac® und Xanaflu® Rabattvereinbarungen, was zur Folge hat, das die KVBW ihre Ärzte anhält, sich an diese Vereinbarungen zu halten (obwohl die Kassen verpflichtet sind, alle verordneten Impfstoffe zu bezahlen).
Verordnet jetzt ein Arzt einen nicht-rabattierten Impfstoff, dann muss die „A-Kennzeichnung“ aufs Rezept.

Fehlt das „A“, kann die Krankenkasse das Rezept als „umwirtschaftlich“ einstufen und regressieren ggü. dem Arzt. Dem Apotheker droht indes (zumindest in Baden-Württemberg) keine Retaxation. Er bekommt also sein Geld.

Die „A-Kennzeichnung“ gibt es übrigens auch bei anderen Rezepten. Bekanntestes Bsp. sind BtM-Rezepte, bei denen der Arzt die zulässige Wirkstoffmenge des BtM überschreitet.

Quelle: DAZ online, 17.10.2017